Stundenweise Ersatz- oder Verhinderungspflege
Eine echte Entlastung
Wer von uns pflegenden Angehörigen wünscht sich nicht ab und zu ein paar Stunden Freizeit. Stunden, um etwas Wichtiges zu erledigen oder um einfach mal zu entspannen. Mir persönlich ist dabei die stundenweise Ersatz- oder Verhinderungspflege eine große Hilfe.
Ein guter Freund übernimmt stundenweise die Betreuung meines Mannes. Er nimmt meinen Mann mit zum Autowaschen, die beiden spielen zusammen Schach, gehen spazieren, Eis essen oder Ähnliches.
Er bekommt dafür von uns die Leistungen, die uns aus der Ersatz- oder Verhinderungspflege – zusätzlich zum Pflegegeld – zustehen. Die Zeit, die er mit meinem Mann verbringt, muss jedoch unter acht Stunden täglich liegen, um die Leistung zu erhalten.
Zusätzlich zum Pflegegeld besteht ein Anspruch auf jährlich 1.612 € Ersatz- oder Verhinderungspflege. Benötigt man im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege, erhöht sich dieser Betrag auf 2.418 €. Die stundenweise Ersatz- oder Verhinderungspflegekraft kann man selbst organisieren. Es muss sich nicht um eine Pflegekraft des Pflegedienstes handeln. Wähle ich allerdings einen nahen Verwandten, verringert sich der Betrag. Wer die zeitweise Ersatz- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, kann diese bei seiner Krankenkasse ab dem 2. Pflegegrad beantragen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden ist. Einen Grund, warum man stundenweise verhindert ist, muss man nicht angeben. Hat die Krankenkasse die stundenweise Ersatz- oder Verhinderungspflege genehmigt, bekommt man ein Abrechnungsformular, auf dem die Ersatzpflegekraft, sowie die erbrachten Stunden eingetragen werden. Die Ersatzpflegekraft bestätigt, die erbrachte Leistung mit ihrer Unterschrift. Welchen Stundenlohn ich der Ersatzpflegekraft zahle, kann ich selbst entscheiden. Ich trete in Vorkasse, und reiche das Abrechnungsformular, zu einer mir angebrachten Zeit, bei der Krankenkasse ein und erhalte umgehend eine Erstattung.
Die stundenweise Ersatz- und Verhinderungspflege wäre nicht von Vorteil, wenn die zu pflegende Person über einen längeren Zeitraum (z. B. aufgrund von Krankheit, Urlaub) von einer anderen Person, einem Pflegedienst oder einer Pflegeeinrichtung betreut werden muss. Dann wäre die Abrechnung der regulären Verhinderungspflege- und Kurzzeitpflege besser.
Jida Hamann, Oktober 2020