Was ist bzgl. Sterbehilfe in Deutschland erlaubt, was nicht?

Wichtig: Sollten Sie selbst von Selbsttötungsgedanken betroffen sein, suchen Sie sich bitte umgehend Hilfe. Eine solche finden Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder einem Psychologen.

 

Ansprechpartner

  • Ansprechpartner bei der Deutschen Huntington-Hilfe sind
    • Geschäftsstelle Duisburg (Herr Pertek) Tel.: 0203 22915
    • Dr. Herwig Lange Tel.:0171 2411 288         
  • Bei der Telefonseelsorge finden Sie Tag und Nacht Ansprechpartner. Telefonnummern der Telefonseelsorge: 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222 www.telefonseelsorge.de
  • In den über 50 Selbsthilfegruppen der „AGUS – Selbsthilfe für Angehörige nach einem Suizid“ finden Angehörige Ansprechpartner zum Reden (www.agus-selbsthilfe.de).

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:

           

Was ist in Deutschland erlaubt und was ist nicht erlaubt?

  • Aktive Sterbehilfe: Das Töten auf Verlangen ist in Deutschland verboten. Bei der aktiven Sterbehilfe verabreicht jemand anderes dem Patienten ein tödlich wirkendes Mittel. Diese Art der Sterbehilfe ist gemäß § 216 STGB in Deutschland verboten. 
  • Beihilfe zum Suizid/Assistierter Suizid: Nach dem Urteil des BVerfG vom 26.02.2020 nicht verboten. Beihilfe zum Suizid heißt, dass bei der Selbsttötung geholfen wird, in dem z.B. dem kranken Menschen durch Dritte ein tödliches Mittel beschafft oder bereitgestellt wird. Der Betroffene nimmt das Mittel selber oder löst eine entsprechende Infusion selber aus, siehe z.B. www.stiftung-patientenschutz.de/themen/assistierter-suizid
    • Begründung BVerfG vom 26.02.2020: In seiner Begründung beruft sich das BVerfG auf das in Artikel 2 des Grundgesetzes verbriefte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es schließt nach Auffassung der Richterinnen und Richter „als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ein. Dabei betonen die Richterinnen und Richter auch, dass die Entscheidung des Einzelnen, „seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen“, von Staat und Gesellschaft zu akzeptieren sei. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, schließe die Freiheit ein, dafür die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Dennoch könne deshalb niemand zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden. Das bisherige Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aus § 217 StGB verenge die Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung jedoch in einem solchen Umfang, dass die grundlegende Freiheit, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen, nicht mehr hinreichend gewährleistet sei. Siehe auch https://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe/rechtliche-regelungen
  • Indirekte Sterbehilfe: Bekommen Schwerstkranke schmerzlindernde Medikamente, dann kann dabei – als ungewollte Nebenwirkung der Tod eintreten. Diese indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt.
  • Passive Sterbehilfe ist, wenn lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden. Dazu gehören zum Beispiel der Verzicht auf Ernährung, Bluttransfusion oder Beatmung. Die passive Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt.

Der Staat ist nicht verpflichtet, dem schwerstkranken Menschen ein tödlich wirkendes Medikament zur Verfügung zu stellen.

14.08.2022