Was ist beim behindertengerechten Umbau einer Wohnung zu beachten?

Ziel eines behindertengerechten Umbaus z. B. der Wohnung ist es, den Menschen mit körperlichen Einschränkungen die Nutzung von Wohnbereichen oder auch öffentlichen Gebäuden zu erleichtern. Solche Erleichterungen können z.B. sein, die Breite der Türen der Wohnung so anzupassen, dass ein Rollstuhl hindurchfahren kann, der Einbau eines Treppenliftes, so dass der betroffene Mensch eine Hilfe hat, um in eine andere Etage des Hauses zu gelangen, der Umbau der sanitären Anlagen, damit der Betroffene z.B. die Dusche oder das WC sicher nutzen kann.

Die vorzunehmenden Umbauten müssen sich an den Bedürfnissen des Betroffenen orientieren.

Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen (wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen).

Auch die Pflegeperson profitiert vom behindertengerechten Umbau. Diese können einer Überforderung der Pflegeperson vorbeugen.

Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen.

Hinweise für Mieter: 

  • Wenn man zur Miete wohnt, muss der Vermieter mit ins Boot geholt werden.
  • An den Kosten muss sich der Vermieter nicht beteiligen. 
  • Bei Kündigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter verlangen, dass die vorgenommenen Umbaumaßnahmen zurückgebaut werden.