Genetische Untersuchung auf Veranlassung des gesetzlichen Betreuers
Darf ein gesetzlicher Betreuer eine genetische Untersuchung veranlassen?
Wenn zum Aufgabenbereich des Betreuers die Gesundheitsvorsorge zählt, kann der Betreuer einen Arztbesuch und auch eine genetische Untersuchung anregen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person zum Kreis der nicht-einwilligungsfähigen Personen gehört. Aber auch diese Personen müssen im Rahmen der Möglichkeiten aufgeklärt werden, siehe Richtlinie der GendiagnostikKommission (GEKO) zu genetischen Untersuchungen bei nicht-einwilligungsfähigen Personen nach § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1c GenDG.
Ansonsten gilt für die genetische Untersuchung:
- Voraussetzung für die Durchführung der Prädiktivdiagnostik ist die Volljährigkeit der Huntington-gefährdeten Person.
- Der Wunsch nach Prädiktivdiagnostik muss dem eigenen Interesse dieser Person entsprechen; die Huntington-gefährdete Person darf sich nicht durch Dritte [z. B. (Ehe-)Partnerinnen und Partner, Eltern, andere Personen oder institutionelle Einrichtungen wie Versicherungen oder Arbeitgeber] instrumentalisieren lassen, siehe Internationale Richtlinien oder die Regeln im Gen-Diagnostik-Gesetz (GenDG), wie z.B. § 15 GenDG.