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Erhalte ich bei Erwerbsminderungsrente automatisch Leistungen von der Pflegeversicherung?

Nein! Erwerbsminderung und Pflegebedürftigkeit sind unterschiedliche Sachverhalte.

  • Erwerbsgemindert ist, wer auf Grund einer Krankheit, Behinderung oder einem Unfall seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Erwerbsgeminderte Menschen sind nicht zwingend pflegebedürftig. Für die Feststellung der Erwerbsminderung ist die Rentenversicherung zuständig.
  • Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingt in der Selbstständigkeit beeinträchtigt ist und deshalb die Hilfe von anderen benötigt. Zudem diejenigen, die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Um die Leistungen von der Pflegekasse erhalten zu können, müssen die Beeinträchtigungen dauerhaft bestehen, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, (vgl. Ratgeber Pflege vom BMG / Oktober 2019, siehe unten). Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist die Pflegeversicherung anzusprechen.

 
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Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle, die Sie montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 0203/22915 oder der Email dhh@dhh-ev.de erreichen.