Bis wann muss die Krankenkasse einen Antrag beantworten?
In der Regel muss die gesetzliche Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über einen Antrag entscheiden (§ 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V). Muss ein Gutachten eingeholt werden, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. So sieht es das Patientengesetz vor.
Im Mai 2020 gab es ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 9/18 R), das sich auf die Fristenregelung im § 13 SGB auswirkt und diese aushebelt. Lesen Sie hierzu den Kommentar des VDK – Deutschland: Bundessozialgericht lässt Versicherte im Stich. Ob die vom VDK geplante Verfassungsklage durchgeführt wurde, ist uns nicht bekannt.