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Bei wem dürfen private Versicherungen Informationen einholen?

Nach § 213 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) dürfen Versicherungsunternehmen nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden Informationen einholen. Dies ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die Person eine Einwilligung erteilt hat.
 
Dabei wird zwischen zwei Arten der Einwilligung unterschieden:

  1. Die Person ist vor jeder Einholung zu unterrichten und kann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
  2. Die Person willigt ein, auf Grund des beantragten Risikos bei sämtlichen Behörden oder Ärzten, Krankenhäusern, etc. uneingeschränkt Auskünfte einzuholen. Auch hier sollte die Person ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. 

 
Ohne Einwilligung in eine dieser Varianten kommt kein Versicherungsvertrag zustande.