Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Wichtig: Einen Schwerbehindertenausweis gibt es nicht wegen einer bestimmten Erkrankung (Huntington, Alzheimer, Parkinson), sondern aufgrund der Beeinträchtigungen als Folge einer Erkrankung. Einen Behindertenausweis bzw. einen GdB auf Grund der Diagnose Huntington-Krankheit oder wegen eines positiven Gentests gibt es demnach nicht. Das ist wichtig für die Herangehensweise, wie man den Antrag stellt.

Das zuständige Versorgungsamt bzw. Landratsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der Erhalt des Behinderten- insbesondere des Schwerbehindertenstatus hängt von bestimmten Einschränkungen ab, die bei einem Menschen z.B. auf Grund einer Erkrankung vorhanden sind.

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB. Hierbei handelt es sich um einen Orientierungsrahmen. Die Berechnung des GdB ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Diese "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" nachgelesen werden.

Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist zum einen vom klinischen Bild und zum anderen von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Ab einem GdB von 50 erhält man den Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis hilft, solange man noch im Berufsleben steht. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bekommt man z.B. einen besonderen Kündigungsschutz, mehr Urlaubstage und hat einen Anspruch auf eine Beratung und Betreuung durch das Integrationsamt.
Ab einem GdB von 30 kann eine Gleichstellung beantragt werden, um den gleichen Schutz und Vergünstigungen wie bei einem GdB von 50 zu bekommen.

Weitere Informationen finden Sie z. B. im A-Z Wegweiser in unserem Shop, beim VdK oder im Familienratgeber.