Welchen Anspruch auf ALG 2 haben Angehörige bei der Pflege?
Wer Angehörige pflegt, kann grundsätzlich bei finanzieller Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II beziehen und muss dabei nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn sich die Erwerbstätigkeit mit der Angehörigenpflege nicht vereinbaren lässt, besteht keine Arbeitsverpflichtung.
Paragraph 10 des zweiten Sozialgesetzbuchs regelt zwar ausdrücklich, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "jede Arbeit zumutbar" ist. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn "die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann".
Praktisch bedeutet das: Wer wegen der Angehörigenpflege vorübergehend aus seinem Job ausscheidet, kann sofort Hartz IV beantragen. Er sollte belegen, dass er einen Angehörigen pflegt - zunächst gegebenenfalls nur mit einer ärztlichen Bescheinigung, später mit einem Bescheid der Pflegekasse. Dass er Arbeit sucht, muss dann nicht nachgewiesen werden. Er muss auch nicht damit rechnen, dass er zum Beispiel einen Ein-Euro-Job oder eine andere Maßnahme annehmen muss.
Klar ist allerdings: Die pflegenden Angehörigen müssen dann - wie alle anderen ALG-II-Antragsteller - detailliert ihre Bedürftigkeit belegen.
Pflegegeld
Pflegebedürftige geben meist das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse erhalten, an die Angehörigen weiter, die sie betreuen. Dafür ist es im Prinzip auch vorgesehen. Die Angehörigen können dieses Geld annehmen, ohne dass sie befürchten müssen, dass deshalb ihr Arbeitslosengeld I oder II gekürzt oder gestrichen wird. Denn das Pflegegeld zählt generell nicht als anrechenbares Nebeneinkommen.
Quelle: http://www.geldtipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/pflegeversicherung
Ines Hellwig