Was sind die Unterschiede von Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?

Die Generalvollmacht ist die umfassendste Vollmacht. Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber in allen rechtlichen und persönlichen Bereichen vertreten. Vor diesem Hintergrund sollte der Bevollmächtigte unbedingt eine Person des Vertrauens sein. Eine Generalvollmacht wird in der Regel sofort nach Aushändigung wirksam. Die Wirksamkeit der Vollmacht kann zeitlich begrenzt werden.

 

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie die verschiedensten Angelegenheiten regeln, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Auch hier sollten Sie gut überlegen, wen Sie als Bevollmächtigten einsetzen. Wichtig ist, dass es eine Ihnen vertraute Person ist. Das kann Ihr Ehepartner sein, aber auch ein guter Freund.

 In der Vorsorgevollmacht kann man folgende Bereiche dem Bevollmächtigten bzw. unterteilt an mehrere Bevollmächtige anvertrauen:

  • Wohnungsangelegenheiten: Der Bevollmächtigte kann entscheiden, ob Sie in ein Pflegeheim kommen oder weiterhin zu Hause versorgt werden. Er kann den Mietvertrag für die Wohnung kündigen.
  • Geld und Vermögen: Sie übertragen dem Bevollmächtigen die Aufgabe sich um Ihr Geld und Vermögensangelegenheiten zu kümmern. Er darf Rechnungen bezahlen und in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte abschließen.
  • Gesundheitssorge: Der Bevollmächtige ist für Ihre Gesundheit verantwortlich. Er kann ambulante oder stationäre Untersuchungen erlauben oder ablehnen. Er darf Ärzte oder den Pflegedienst auswählen.
  • Post- und Fernmeldeverkehr: Sie erlauben dem Bevollmächtigen sich um Ihre Postangelegenheiten zu kümmern, dazu gehören auch Ihre E-Mails.
  • Behörden und Gerichte: Der Bevollmächtigte vertritt Sie vor Gericht. Bei Behörden kann er z.B. einen Personalausweis für Sie verlängern lassen.
  • Todesfall: Im Todesfall kann der Bevollmächtigte Ihre Beerdigung planen und organisieren. Er kann bestimmen, wie man Sie wo bestattet.

Wie die Generalvollmacht wird die Vorsorgevollmacht sofort nach dem Aushändigen wirksam. Meist ist die Wirksamkeit einer Generalvollmacht jedoch an die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers geknüpft.

Das sollten Sie wissen: Eine Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen können Sie unter keinen Umständen an den Bevollmächtigten abgeben. Bei einem Umzug in ein geschlossenes Pflegeheim, eine Bettfixierung oder der Gabe von Beruhigungsmittel muss immer das Betreuungsgericht angehört werden. Dieses entscheidet dann über die vorgesehenen Maßnahmen.

 

Die Betreuungsvollmacht

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen (gesetzlichen) Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht  können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll, wenn sie auf Hilfe angewiesen sind..

Das Betreuungsgericht kann einzelne Aufgaben für den Betreuer festlegen.

 

Tipp: Sie sollten sich frühzeitig um von Ihnen selbst bestimmten Betreuer bzw. Bevollmächtigten kümmern, für den Fall, das Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

 

Die Patientenverfügung

In der Patientenverfügung legen Sie vorab fest, welche medizinischen Maßnahmen bei Ihnen für den Fall, dass Sie aktuell nicht mehr entscheiden können, vorgenommen oder nicht durchgeführt werden dürfen.

 

Weitere Informationen zum Thema:

 

Jürgen Pertek, 01.06.2022