Gilt das Urteil des FG Köln auch für Huntington-Erkrankte? Sollen wir einen Antrag stellen?
Im Urteil vom 12.01.2017 (6 K 889/15, Rev. XI R 8/17) stellt das Finanzgericht (FG) Köln fest, dass Eltern für erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld erhalten, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn ein Gendefekt erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte.
Auf die Frage, ob dies auch für Betroffene der Huntington-Krankheit gilt, erklärt Rechtsanwalt Gerd Hauptmanns im 19.09.2018: „Das Urteil des FG Köln v. 12.01.17 gilt natürlich auch für Huntington-Erkrankte. Allerdings reicht die bloße Diagnose eines Gendefektes für die Gewährung des Kindergeldes noch nicht aus; vielmehr muss eine Huntington-Erkrankung vorliegen, die zur Erwerbsunfähigkeit führt und die Finanzierung des Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit ausschließt.“
Auf die Frage, ob betroffene Familien einen Antrag stellen sollen, erklärt RA Hauptmanns am 06.02.2020: „Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.1.2017 wurde mit der Revision beim Bundesfinanzhof angefochten. Eine Veröffentlichung des Ergebnisses habe ich nicht gefunden nur einen Hinweis, wonach das Verfahren „erledigt“ sein soll. Gleichwohl empfehle ich dem Anfragenden einen Kindergeldantrag unter Bezug auf das FG Urteil stellen zu lassen, sofern dies bisher nicht geschehen sein sollte. Der Antrag kann nach der Gesetzesänderung im Jahr 2018 aber nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung über die genmolekularische Testung beizufügen. Ferner sollte die Frage geprüft werden, ob der Betroffene einen Antrag auf Erwerbsminderungsunfähigkeitsrente stellen kann. Bei genetischen Erkrankungsursachen kann die Rente auch gewährt werden, wenn die sonst erforderlichen Versicherungszeiten nicht erfüllt sind.“